Beglaubigungen amtlich und öffentlich
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Folgende Stellen können Beglaubigungen vornehmen.
- die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher,
- die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen
der verbandsfreien Gemeinden, - die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städte, - die Kreisverwaltungen,
- die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
- die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- die Direktoren und Präsidenten der Gerichte,
- die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften,
- die Justizvollzugsanstalten,
- die obersten Landesbehörden,
- die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,
- alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen:
Eine amtliche Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen ist eine Bestätigung über die Echtheit der Abschrift oder Ablichtung, aber nicht des Inhalts.
Ablichtungen oder Abschriften, die Sie beglaubigen lassen wollen, müssen von einer deutschen Behörde ausgestellt sein oder zur Vorlage einer deutschen Behörde benötigt werden.
Es ist unbedingt erforderlich, dass das Originaldokument mit vorgelegt wird.
Private Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden oder nicht einer Behörde vorgelegt werden sollen, können nicht amtlich beglaubigt werden. Bei solchen Dokumenten können wir nur die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original bestätigen.
Die Gebühr beträgt 2,50 Euro je Beglaubigung.
Beglaubigende Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger sind gebührenfrei.
Beglaubigungen von Zeugnisabschriften und Fotokopien sind ab dem vierten Exemplar für Schulabgängerinnen und Schulabgänger allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, wenn die Beglaubigung für Bewerbungszwecke benötigt werden, gebührenpflichtig, die ersten 3 Beglaubigungen sind kostenfrei.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen:
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist nur zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn Sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird, sowie die Identität durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen wird.
Die Gebühr beträgt 2,50 Euro.
Öffentliche Beglaubigung:
Die Öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, soweit sie z. B gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Anmeldung zum Vereinsregister
- Löschungsbewilligung (Grundbuch)
- Eintragungsbewilligung (Grundbuch)
- Ausschlagung der Erbschaft
Öffentliche Beglaubigung können in Rheinland-Pfalz nur von den unter Nr. 1- 4 genannten Stellen vorgenommen werden,
Wegen der besonderen Beweiswirkung, die einer öffentlichen Beglaubigung im Rechtsverkehr zukommt, sind an die Zuverlässigkeit der Urkundsperson und an die beim Beglaubigungsvorgang anzuwendende Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen.
Eine Urkundsperson, die einen unrichtigen Beglaubigungsvermerk ausstellt, z. B. eine Unterschriftsbeglaubigung vornimmt, obwohl die Unterschrift weder in eigener Gegenwart geleistet noch in Ihrer Gegenwart von der unterzeichnenden Person persönlich anerkannt worden ist (Fernbeglaubigung), macht sich einer Falschbeurkundung nach Strafgesetzbuch strafbar.
Daher werden öffentliche Beglaubigungen nur im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen, Hauptstelle Simmern/Hunsrück, vorgenommen.
Die Durchführung von Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen obliegen nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes den Urkundspersonen bei der örtlichen Betreuungsbehörde. In Rheinland-Pfalz nehmen die Kreisverwaltungen die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde wahr.
Die Gebühr beträgt 15,00 Euro.
Kontakt
- Amt
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Abteilung
- Bürgerbüro
- Straße
- Brühlstraße 2
- PLZ / Ort
- 55469 Simmern/Hunsrück
- Telefon
- +49 6761 837-150
- Telefax
- +49 6761 837-100
- buergerbuero@sim-rhb.de
Ansprechpartner
Name, Vorname | Telefon | Zimmer | Abteilung |
Bürgerbüro, Team | +49 6761 837-150 | Rathaus SIM, 131 | Bürgerbüro |
Öffnungszeiten
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Rathaus Simmern |
Rathaus Rheinböllen |
Montag |
08:00 - 12:00 Uhr | 08:30 - 12:00 Uhr |
Dienstag |
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
08:30 - 12:00 Uhr |
Mittwoch |
08:00 - 12:00 Uhr | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag |
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr | 08:30 - 12:00 Uhr |
1. Samstag/Monat | 08:00 - 12:00 Uhr |
Terminvereinbarung
Um uns umfassend um Ihr Anliegen kümmern zu können und um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, ist vor dem Besuch unserer Verwaltung eine Terminvereinbarung erforderlich.