Ausnahme Einzelraumfeuerungsanlage
Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Baujahres (Datum Typschildes), welche die Anforderungen nach § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV nicht erfüllen, sind entsprechend nachzurüsten, zu erneuern oder außer Betrieb zu nehmen. Gemäß § 22 der 1. BImSchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit dies im Einzelfall wegen besondere Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung zu versehen. Nutzen Sie hierfür nachfolgenden Vordruck:
Antrag Ausnahme Einzelraumfeuerungsanlage
Kontakt
- Amt
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Abteilung
- Bürgerdienste
- Straße
- Brühlstraße 2
- PLZ / Ort
- 55469 Simmern/Hunsrück
- Telefax
- +49 6761 837-220
Ansprechpartner
Name, Vorname | Telefon | Zimmer | Abteilung |
Milz, Erik | +49 6761 837-166 | Rathaus SIM, 135 | Bürgerdienste |
Öffnungszeiten
Montag-Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 14:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 14:00 - 18:00 Uhr |
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